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Bei Abreise in EU/EFTA Staaten

Nur überobligatorische Vorsorgegelder können bezogen werden

Seit dem 1. Juni 2007 ist das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Gemeinschaft (EU/EFTA) definitiv in Kraft getreten. Das Abkommen hat auch eine Auswirkung auf die Barauszahlungsmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Für Wohnortwechsel vor dem 31. Mai 2007 gilt weiterhin das alte Recht. Dabei ist das Datum der Abmeldebestätigung der letzten Wohnsitzgemeinde massgebend

Das obligatorische Vorsorgeguthaben bleibt blockiert

Von der Beschränkung der Barauszahlung ist nur derjenige Teil des Vorsorgeguthabens betroffen, welcher aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammt. Das bedeutet, dass die überobligatorischen Vorsorgegelder weiterhin ausbezahlt werden können.

Das obligatorische Vorsorgeguthaben verbleibt grundsätzlich bei der steuerbefreiten Freizügigkeitsstiftung. Es kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Schlussalters als Alterskapitalleistung bezogen werden.

Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung

Als Eigenheit des schweizerischen Vorsorgerechts ist ein Vorbezug zugunsten des selbstbenutzten Wohneigentums auch im Bereich des obligatorischen Vorsorgeguthabens möglich.

Befindet sich somit das Wohneigentum in einem EU- oder EFTA Wohnsitzstaat, kann der Vorsorgenehmer das gesamte Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung bar beziehen.

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